Domain-Abmahnung – Abgemahnt, was nun?

Erfahren Sie hier, worum es sich bei einer Domain-Abmahnung handelt, wann sie in Kraft tritt und wie Sie als Abmahnender oder Gemahnter richtig handeln können. Durch die Existenz von immer mehr Domains kommt es mittlerweile schneller zu Namens- und Markenrecht-Verletzungen als man denkt. Umso besser ist es vorzubeugen und im Falle des Falls gut vorbereitet zu sein.

Was ist eine Domain-Abmahnung?

Die Bedeutung der Domain-Abmahnung ergibt sich aus dem Unterlassungsanspruch des Abmahnenden. Bei der Domain-Abmahnung handelt es sich nämlich um ein Schreiben, in dem der Abmahnende dem Domain-Inhaber seine Ansicht zur Kenntnis bringt, dass er von einem Verstoß gegen das Namensrecht und Markenrecht oder das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) durch den Abgemahnten erfahren hat. Mit der Abmahnung gibt der Abmahnende in der Regel dem Domain-Inhaber Gelegenheit, die Sache außergerichtlich durch Abgabe einer Unterlassungserklärung beizulegen. Die Domain-Abmahnung enthält zumeist …

  • eine Darstellung des gerügten Verstoßes
  • eine Beschreibung der Rechte des Abmahnenden
  • die Aufforderung an den Abgemahnten, innerhalb einer kurzen Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Im Bereich des UWG sieht das Gesetz dabei einige Pflichtangaben für den Abmahnenden vor; dazu gehört zum Beispiel …

  • Name oder Unternehmen des Abmahnenden
  • im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters
  • die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung
  • eine Schilderung der Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände.

Ab wann tritt eine Domain-Abmahnung in Kraft?

Ein häufiger Grund für eine Domain-Abmahnung ist, dass Domain-Inhaber eine ähnliche Domain finden, z. B durch die Nutzung eines Domainnamens, der Ihr Unternehmenskennzeichen enthält und sich nur durch ein geringfügiges Zeichen von Ihrer Domain unterscheidet. Hierdurch kann eine Verletzung des Markenrechtes entstehen, wenn jemand eine zu der Ihrigen sehr ähnelnde Domain verwendet und so Ihre Marke nutzt, um Kunden und Traffic auf diese gefälschte Seite abzulenken. Besonders wenn es sich dabei um eine geklonte Website handelt.

Auch generische Domainnamen können zu einer Domain-Abmahnung führen, wenn sie sich einer existierenden Domain so weit annähern, dass sie als Nachahmung bzw. Behinderung angesehen werden.

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Sie möchten Ihre Marken schützen lassen? Dann müssen Sie zunächst Ihre Marke anmelden. Dafür haben Sie von regional bis international verschiedene Ämter zur Auswahl. Kommt es zu Typosquatting oder geklonten Websites sollten Sie schnell reagieren, um hohe Geldeinbußen und Rufverlust zu verhindern.

Wie Sie auf eine Domain-Abmahnung reagieren und welche Konsequenzen sich ergeben

Wenn Sie eine Domain-Abmahnung erhalten haben, können Sie folgendermaßen reagieren:

  1. Sie können die Domain-Abmahnung akzeptieren. Sie gehen auf die Forderungen des Abmahnenden ein, unterzeichnen die Unterlassungserklärung, geben zum Beispiel den streitigen Domain-Namen frei und begleichen die Kostennote des Anwalts. Damit haben Sie die Abmahnung in allen Punkten erfüllt, womit die Sache für Sie so gut wie erledigt ist. Für die Zukunft müssen Sie jedoch die Erklärung zur Unterlassung streng beachten, da Sie sonst Gefahr laufen, eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen.
  2. Sie reagieren nicht. Wenn Sie auf eine Domain-Abmahnung überhaupt nicht reagieren, besteht die Gefahr, dass der Abmahnende eine einstweilige Verfügung, also eine gerichtliche Entscheidung, gegen Sie erwirkt, was mit weiteren Kosten für Sie verbunden sein kann. Sie können an dieser Stelle jedoch vorbeugen, indem Sie eine sogenannte Schutzschrift anfertigen und im zentralen elektronischen Schutzschriftenregister (ZSSR) hinterlegen. Sobald eine Schutzschrift in das ZSSR eingestellt ist, gilt sie als bei allen ordentlichen Gerichten und allen Arbeitsgerichten eingereicht. Die Schutzschrift sorgt in den meisten Fällen dafür, dass der einstweiligen Verfügung nicht unmittelbar ohne Ihre vorherige Anhörung stattgegeben wird; stattdessen wird das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen.
  3. Sie starten einen Gegenangriff. Falls Sie der Meinung sind, dass die Domain-Abmahnung nicht gerechtfertigt ist, sollten Sie in Erwägung ziehen, die Ansprüche schriftlich unter Angabe von Gründen zurückzuweisen oder in Form einer negativen Feststellungsklage zum Gegenangriff überzugehen. Der Gegenangriff birgt einige substanzielle Vorteile, denn man selbst kann zunächst in einer solchen Klage den für die Berechnung der Anwalts- und Gerichtskosten maßgeblichen Gegenstandswert bestimmen und damit eventuell den Preis drücken. Letztlich sind die Angaben zum Streitwert in der Klageschrift jedoch nur eine „Einschätzung“, an die das Gericht nicht gebunden ist. Das Gericht setzt den Gegenstandswert bei solchen Streitigkeiten vielmehr nach eigenem Ermessen fest, aber es orientiert sich in der Regel an den Angaben, die in der Klageschrift gemacht werden. Ein weiterer Vorteil ist: Man verhindert, dass der Gegner sich das Gericht aussucht, vor dem der Rechtsstreit ausgetragen wird. Üblicherweise wird sich der Gegner an das Gericht wenden, das die ihm günstigere Spruchpraxis praktiziert, was die eigenen Chancen vermindert.

In jedem Fall sollten Sie spezialisierten, anwaltlichen Rat hinzuziehen. Die anwaltliche Erstberatung ist relativ preiswert und kann Ihnen helfen, eine erste Einschätzung der Sach- und Rechtslage zu erhalten und so viel Geld und Nerven zu sparen. Da Ihnen bei einer Domain-Abmahnung im Regelfall der Abmahnende nur die Dauer einer recht knappen Frist von nur wenigen Tagen einräumt, sollte die erste Kontaktaufnahme mit Ihrem Anwalt am besten telefonisch oder online per E-Mail erfolgen.

Wer die Domain-Abmahnung bezahlen muss

Die Kosten der (rechtmäßigen) Abmahnung hat der Abgemahnte, also in der Regel der Domain-Inhaber zu tragen. Wird zu Recht abgemahnt (die Domain-Abmahnung ist zugesandt, sofort anerkannt und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschrieben), muss der Abgemahnte also die dem Abmahnenden entstandenen Anwaltsgebühren erstatten. Die Anwaltsrechnung des gegnerischen Anwalts muss der Abgemahnte zahlen, weil er durch sein Verhalten Anlass zur Tätigkeit gegeben hat. Seine Rechtsgrundlage findet der Kostenerstattungsanspruch des Abmahnenden in den Vorschriften zur Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA). Im Grunde steht die Domain-Abmahnung im Interesse des Abgemahnten, denn er wird auf seine Rechtsverletzung aufmerksam gemacht und kann sie nun abstellen. Dieses Geschäft besorgt der in seinen Rechten Verletzte für den Verletzenden. Darüber hinaus besteht ein Schadensersatzanspruch seitens des Abmahnenden, aufgrund dessen er seine Ausgaben für die Anwaltsgebühren vom Abgemahnten verlangen kann. Im Bereich des Wettbewerbsrechts regelt § 13 Abs. 3 UWG die Ersatzpflicht.

Die Frage, in welcher Höhe die Anwaltsgebühren zu bezahlen sind, ist eine andere. Wurde in einem Prozess festgestellt, dass man zu Unrecht abgemahnt wurde, muss der Prozessverlierer auch die notwendigen Anwaltskosten des Abgemahnten tragen. Allerdings wird der beauftragte Anwalt zunächst einmal seine Gebühren von seinem Mandanten verlangen – in der Regel im Voraus. Verliert man also den Prozess, hat man alle entstandenen notwendigen Anwalts- und Gerichtskosten sowie etwaige Auslagen für Zeugen oder Sachverständige zu tragen. Allerdings gehen die durch die Domain-Abmahnung angefallenen außergerichtlichen Gebühren in denen des Prozesses auf. Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen werden die Gebühren zwischen den Parteien im Verhältnis geteilt.

Wer hilft mir weiter?

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Muss ich die Kostennote bei der Domain-Abmahnung in voller Höhe bezahlen?

Grundsätzlich muss man, wenn die Domain-Abmahnung berechtigt ist, dem in seinen Rechten Verletzten die entstandenen Anwaltsgebühren erstatten. Aber jede Position und Forderung lässt sich in Frage stellen; so ist die Frage des Streitwerts, auf dessen Grundlage sich die Anwaltsgebühren berechnen, oft diskutabel und vom Abmahnenden zu hoch angesetzt. Man kann daher an die Gegenseite herantreten und versuchen, den Preis zu verhandeln, indem man sich beispielsweise auf einen niedrigeren Streitwert einigt, aus dem sich dann auch niedrigere Gebühren berechnen. Als Verhandlungsargument lässt sich die Entscheidung muenchingen.de des AG Ludwigsburg anführen; dort gingen die Parteien von einem Streitwert in Höhe von lediglich DM 4.000,– (etwa EUR 2.045,–) aus. Doch kein Grundsatz ohne Ausnahmen:

Eine Domain-Abmahnung von Abmahn- oder Wettbewerbsvereinen führt zum Beispiel nicht zwingend zur Erstattung gegnerischer Anwaltskosten. Auch wenn sich Rechtsanwälte selbst vertreten, kann ein Anspruch auf Erstattung der Gebühren entfallen. Es ist daher zu empfehlen, sich von einem spezialisierten Anwalt beraten zu lassen.

Weitere Möglichkeiten für den Abmahnenden, seinen Anspruch durchzusetzen

Der Abmahnende ist nicht zwingend auf die Zivilgerichte und damit auf eine einstweilige Verfügung oder ein ordentliches Gerichtsverfahren (Hauptsacheverfahren) angewiesen.

Für bestimmte Top-Level-Domains wie etwa .com, .net oder .info (jedoch nicht für .de) gibt es bei Domain-Abmahnungen internationale Schlichtungsverfahren, die u.a. bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (World Intellectual Property Organization, kurz WIPO) in Genf geführt werden. Dabei handelt es sich um ein schriftliches, ausschließlich online geführtes Verfahren, das innerhalb weniger Wochen abgeschlossen werden kann. Nach Abschluss eines solchen Verfahrens bleibt der Zivilrechtsweg offen.

Ausnahmsweise gibt es auch die Möglichkeit, Schiedsverfahren über .de-Domains bei einer Domain-Abmahnung durchzuführen, wenn beide Parteien damit einverstanden sind. Grundsätzlich sieht das deutsche Prozessrecht vor, dass außergerichtliche Schlichtungsverfahren durchgeführt werden können: „Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.“ (§ 1055 ZPO). Leider ist ein solches Schiedsverfahren nicht so günstig wie das WIPO-Verfahren; es ist aber in aller Regel günstiger als ein Zivilrechtsverfahren vor deutschen Gerichten. Und schneller ist es allemal.

Ich glaube, bessere Rechte zu haben. Soll ich gleich einen Rechtsanwalt einschalten und gerichtliche Schritte einleiten?

Natürlich kann man seine Rechte bei einer Domain-Abmahnung ausschöpfen und den anderen Domain-Inhaber sofort in einen Rechtsstreit verwickeln. Das muss aber nicht sein. Die „Methode Holzhammer“ führt oft dazu, dass sich auf beiden Seiten die Emotionen hochschaukeln und sich ein jahrelanger, kostenintensiver Rechtsstreit durch mehrere Instanzen anschließt. Außer bei offensichtlichen Cybersquatting-Fällen empfiehlt sich daher folgendes Vorgehen:

  1. Nehmen Sie erst einmal selbst mit dem anderen Domain-Inhaber Kontakt auf (z. B. per E-Mail).
  2. Schildern Sie Ihre Einschätzung der Rechtslage.
  3. Bieten Sie zugleich eine gütliche Einigung an, die zum Beispiel so aussehen kann, dass eine Übertragung der Domain gegen Erstattung der „Unkosten“ in Höhe von EUR 250, – bis EUR 500,– erfolgt – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Oftmals kann so sehr schnell und unkompliziert eine Einigung erzielt werden, und Sie sind schon nach ein oder zwei Wochen Inhaber Ihrer Wunsch-Domain (und nicht erst nach jahrelangem Rechtsstreit!).
  4. Erst wenn diese Strategie nicht zum Erfolg führt, sollten Sie schwerere Geschütze auffahren, zum Beispiel eine Domain-Abmahnung vornehmen oder eine einstweilige Verfügung erwirken. Man sollte aber stets abwägen, ob es nicht die Möglichkeit einer gütlichen Einigung gibt.

So viel kostet der Rechtsanwalt

Grundsätzlich richtet sich die Höhe der Anwaltskosten nach dem Streitwert des Falles. Gerade bei Domain-Rechtsstreitigkeiten können rasch hohe Beträge entstehen, weil der Streitwert oft bei EUR 50.000, – liegt. Eine Domain-Abmahnung kann dann rasch EUR 2.000 oder mehr kosten.

Eine Erstberatung beim Rechtsanwalt ist jedoch kein „unkalkulierbares Risiko“: nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) darf für eine Erstberatung eines Verbrauchers nicht mehr als EUR 190, – netto berechnet werden (§ 34 RVG). Grundsätzlich ist der Rechtsanwalt in solch einem Falle auch zu einer umfassenden Beratung verpflichtet. Aber die Erstberatung muss sich auf eine Fallfrage beziehen. Wenn eine Frage sehr allgemein ist, wird man auch nur eine allgemeine Antwort erhalten. Wird eine weitere Frage zur Sache gestellt, handelt es sich nicht mehr um eine Erstberatung; dann fallen die vollen Gebühren an.

FAQ – Häufig gestellte Fragen zum Thema Domain-Abmahnung

Wie finde ich einen guten Domain-Anwalt?

Mittlerweile tummeln sich etliche auf Online- und Domainrecht spezialisierte Anwälte im Internet. Bei der Suche müssen Sie darauf achten, dass Internet-, EDV-, Marken- oder Domain-Recht als Interessen- oder Tätigkeitsschwerpunkte angegeben sind. Fachanwaltsbezeichnungen für gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht oder Informationstechnologierecht (IT-Recht) sind ein weiteres Zeichen für besondere theoretische und praktische Erfahrung bezüglich Domain-Abmahnungen.

Domain ähnelt der Firmenbezeichnung: Besteht die Gefahr einer Domain-Abmahnung?

Tatsächlich droht die Gefahr einer Domain-Abmahnung, wenn sich Ihr Domainname nur geringfügig von einer bereits existierenden Domain unterscheidet, da hier Verwechslungsgefahr besteht. Selbst dann, wenn Sie unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen anbieten. Besteht eine Verwechslungsgefahr, sind die registrierten Klassen ohne Bedeutung. Der Markeninhaber kann trotzdem eine Unterlassung verlangen.

Kann ich auf Unterlassung (Abmahnung) in Anspruch genommen werden, wenn ich auf jemanden verlinke, der gegen Markenrecht – Namensrecht – Wettbewerbsrecht verstößt?

Dies ist tatsächlich möglich. Sie gelten in diesem Fall juristisch als Mitstörer. Als jemand, der die geschäftlichen Interessen des Verletzenden fördert und sind damit strafbar. In diesem Fall schützt auch Unwissenheit nicht vor den Konsequenzen. Informieren Sie sich also genau, auf welche Seiten Sie externe Links setzen.

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