Markenrechtsverletzung: Wie gehe ich vor und wie schütze ich meine Marke?

Es existieren einige Gesetze, die Ihren Firmennamen und Ihre Domain vor der Verwendung anderer schützen. Wird das Markenrecht, zum Beispiel durch eine ähnliche Domain, verletzt, können Sie eine Abmahnung aufgrund der bestehenden Markenrechtsverletzung durchsetzen. Zu den Rechtsverletzungen an Ihrer Domain gehört zum Beispiel das Typosquatting. Hier gilt es, schnell zu reagieren. Bei jeglichem Missbrauch der Domainnutzung und einer Markenrechtsverletzung besitzen Sie Marken- und Domainnamensrechte, die Sie kennen und nutzen sollten. Der Schutz des Namens von Domain und Marke Ihrer Webadresse kann so bedeutsam für die Existenz Ihres Unternehmens sein, dass es sich oft lohnt, einen Markenanwalt zu engagieren. Lesen Sie hier, was es mit Domainschutz, Markenrechtsverletzungen und Namensrecht auf sich hat. 

Was muss ich machen, wenn ich eine ähnliche Domain gefunden habe, die ähnliche Waren oder Dienstleistungen anbietet und Markenschutzverletzung begeht?

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum – es ist in allen Rechtsordnungen zu Hause. Ein spezielles Internetrecht gibt es nicht. Aber es braucht oft auch keine neuen Gesetze, denn bereits existierende Normen lassen sich in aller Regel auf das Internet übertragen.

Die Ansprüche aus dem Markenrecht ergeben sich bei eingetragenen Marken aus § 14 MarkenG und bei Geschäftsbezeichnungen und Werktiteln aus § 15 MarkenG. Haben Sie Ihre Marke rechtzeitig eintragen lassen, haben Sie bei einer Markenrechtsverletzung in der Regel Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche. Unterlassungsanspruch bedeutet, dass man von demjenigen, der Ihr Rechts verletzt hat, verlangen kann, rechtswidrige Handlungen einzustellen. Hat der Rechtsverletzer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt, kann der Markeninhaber von ihm auch Schadensersatz aufgrund einer Markenrechtsverletzung verlangen. Bei der Höhe des Schadensersatzes kann der Gewinn, den der Verletzer mithilfe der Markenrechtsverletzung erzielt hat, berücksichtigt werden. Streitwerte bei Markenrechtsverletzungen können bei einem Unterlassungsanspruch zwischen 50.000 € bis 250.000 € liegen, bei sehr bekannten Marken können die Kosten bis in die Millionenhöhe gehen. 

Außerdem gibt es im Markenrecht eine Besonderheit

Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte; das nennt man Lizenzanalogie. Neben Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen darf der Markeninhaber bei einer Markenrechtsverletzung vom Täter ferner Auskunft verlangen. Die Auskunft erstreckt sich unter anderem auf notwendige Angaben für die Schadensberechnung oder die Schadensschätzung.

Aus dem Wettbewerbsrecht ergeben sich bei Rechtsverletzungen vor allem zwei relevante Anspruchsgrundlagen:

  • § 1 UWG gewährt Ansprüche im Falle einer sittenwidrigen Behinderung des Wettbewerbs. 
  • § 3 UWG greift bei unlauteren geschäftlichen Handlungen; dazu gehören zum Beispiel irreführende geschäftliche Handlungen. Beide zielen auf Unterlassung der von einer Domain ausgehenden Störung ab, aber auch Schadensersatzansprüche können sich aus dem Wettbewerbsrecht ergeben.

Häufiger Irrtum: In aller Regel besteht kein Anspruch des Markeninhabers auf Übertragung einer rechtsverletzenden Domain. Der Anspruchsteller, der bessere Rechte an dem vom Anspruchsgegner genutzten Domain-Namen hat, kann grundsätzlich die Freigabe bzw. Löschung des Domain-Namens verlangen. Indem der Anspruchsgegner seine Registrierung aufgibt und den Domain-Namen nicht mehr nutzt, entfällt die von ihm ausgehende Störung. Es bestehen dann keine Ansprüche mehr. Der Verletzte hat also gegen den Domaininhaber lediglich einen Anspruch auf Freigabe (Löschung) der Domain, nicht jedoch auf Herausgabe (Übertragung). 

Deshalb ist es bei .de-Domains so wichtig, vor der Kontaktaufnahme mit dem, der die Markenrechtsverletzung begangen hat, einen sogenannten »Dispute«-Eintrag bei der DENIC eG zu stellen. Der Inhaber des »Dispute«-Eintrags, der eine geschützte Marke hat, wird neuer Domaininhaber, sobald die Domain gelöscht wird. Der Dispute-Eintrag ist kostenlos und kann über ein Formular gestellt werden, das man auf der Website der DENIC eG herunterladen kann.

Risiken für Ihre Marke rechtzeitig erkennen

Sie wollen den Internetauftritt Ihres Unternehmens vor Markenmissbrauch durch Dritte schützen? Machen Sie den ersten Schritt: Unser Automated Domain Monitoring informiert Sie über bestehende und neue Domainregistrierungen mit dem Begriff Ihrer Marke sowie relevanten Abweichungen. So können Sie schnellstmöglich gegen mögliche Markenrechtsverletzung vorgehen.

Zum Monitoring

Wann muss ich bei einer Markenrechtsverletzung anderer aktiv werden?

Juristisch lässt sich diese Frage einfach beantworten:

Grundsätzlich verjähren namens- und markenrechtliche Ansprüche nach drei Jahren. Diese Drei-Jahres-Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Rechtsinhaber von den im Anspruch begründenden Umständen und der Person des Rechtsverletzers Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. 

Eine besondere Regelung gilt für markenrechtliche Unterlassungsansprüche, die ein Domaininhaber hat, der seine Marke geschützt hat; hier kommt es für den Beginn der Frist nicht auf die Entstehung des Anspruchs, sondern auf die Zuwiderhandlung durch den Rechtsverletzer an.

In der Praxis gibt es aber nur eine richtige Antwort: 

Handeln Sie sofort! Wer gegen Namens- oder Markenrechtsverletzungen nicht unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern – vorgeht, riskiert dauerhafte und irreparable Schäden

  • Verlust von Traffic 
  • Verlust von Kunden und potenziellem Umsatz
  • Das Ranking Ihrer Website verändert sich

Besucher, die nicht auf Ihrer Website landen, verringern die Klickzahlen und damit die Relevanz. 

Auftreten von Betrugsfällen zum Beispiel durch Phishing: Sie bedeuten ein erhebliches Reputationsrisiko, also Nachteile in der öffentlichen Wahrnehmung und Wertschätzung Ihrer Marke und Ihres Unternehmens bzw. der damit verbundenen Kompetenz, Integrität und Vertrauenswürdigkeit. 

Daher ist rasches und entschiedenes Handeln unverzichtbar – idealerweise haben Sie einen Notfallplan bereits in der Schreibtischschublade liegen!

Übrigens: Wenn es besonders schnell gehen muss und ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Betracht kommt, kann ein Zuwarten von länger als einem Monat ab Kenntnis von der Verletzungshandlung bereits dringlichkeitsschädlich sein. Noch ein Grund mehr, rasch zu handeln und seine Marke rechtzeitig schützen zu lassen!

Welche Domains sind für ein Vorgehen bei einer Markenrechtsverletzung relevant, welche kann ich ignorieren?

Keine Frage – in der virtuellen Welt gibt es, wie in der echten, die Top-City-Lagen, aber auch die entlegenen Hinterhöfe. Natürlich macht es einen Unterschied, ob die Markenrechtsverletzung von einer Domain-Endung wie .de-, .at– oder .com ausgeht oder unter einer exotischen und daher oft unbekannten Top-Level-Domain wie .cc, .to oder .vu, mit vermeintlich nur einer handvoll registrierten Domains erfolgt. 

Aber das ist ein gefährlicher Irrtum: Wer seine Marke umfassend schützen möchte, kann und muss gegen jede Art von Rechtsverletzung konsequent vorgehen. Auch Domains, die nicht im geschäftlichen Verkehr genutzt werden oder nach außen hin inaktiv sind, können binnen Sekunden zum ernsten Problemfall werden. Glücklicherweise ist es dabei häufig nicht notwendig, den Domaininhaber in seinem Heimatland zu verklagen: Mit der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) und dem Uniform Rapid Suspension System (URS) hat die Internetverwaltung ICANN zwei Schiedsverfahren eingeführt. Diese werden ausschließlich online geführt und münden häufig binnen weniger Wochen in eine Übertragung oder Suspendierung der streitigen Domain zugunsten des Markeninhabers. Und das obwohl das deutsche Recht einen Übertragungsanspruch nur in Ausnahmefällen anerkennt.

Was sind Markenklassen und welche Auswirkungen haben sie?

Wenn Sie Ihre Marke anmelden möchten, um einen Schutz zu erwirken, muss nach § 32 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG ein Verzeichnis der Waren und/oder Dienstleistungen angegeben werden, für welche die Eintragung beantragt wird. Diese Waren und/oder Dienstleistungen bestimmen den Schutzumfang der Marke, grenzen also die für die Marke beanspruchten Bereiche (Klassen) voneinander ab. Nach der international anerkannten Klassifikation von Nizza (NCL) sind alle Waren und Dienstleistungen in insgesamt 45 Klassen eingeteilt: 

  • Die Klassen 1 bis 34 erfassen Waren. In der Klasse 1 finden sich zum Beispiel »Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke« und »Feuerlöschmittel«, in Klasse 9 »Computersoftware« und »leere digitale oder analoge Aufzeichnungs- und Speichermedien«.
  • Die Klassen 35 bis 45 Dienstleistungen. In Klasse 35 findet sich zum Beispiel »Werbung« und »Immobilienwesen«. 

Sie dienen als Wegweiser, in welche Klassen Waren- und Dienstleistungen einzuteilen sind. Die NCL wird alle fünf Jahre neu herausgegeben und trägt damit dem Fortschritt Rechnung. Grundsätzlich können Marken von verschiedenen Personen in verschiedenen Klassen eingetragen werden und so nebeneinander Schutz genießen.

Was bedeutet »Verwässerungsgefahr« einer Marke?

Meldet ein Unternehmen eine Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) an, um damit einen Schutz zu erwirken, und diese wird eingetragen, erwirbt es die alleinige Befugnis, die geschützten Waren oder Dienstleistungen mit dieser Marke zu versehen. Manche Marken werden besonders bekannt oder sogar berühmt.

Es kommt nun immer wieder vor, dass ein Unternehmen einen mit einer bekannten oder berühmten Marke übereinstimmenden Namen im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung seiner eigenen, aber einem anderen Geschäftszweig angehörenden Waren oder Dienstleistungen verwendete.

So hat zum Beispiel der Berliner Bezirk Marzahn-Hellersdorf einen »Ausbildungs-Oskar« vergeben und damit die Academy of Motion Picture Arts and Sciences auf den Plan gerufen, die alljährlich den von ihr markenrechtlich geschützten »Oscar« verleiht, den wohl weltweit bekanntesten Filmpreis der Filmindustrie. Die Akademie hat argumentiert, dass der leichtfertige Umgang mit dem Begriff »Oscar« das berühmte Markenzeichen verwässere und bald nur noch als Werbung oder Synonym für irgendeine Auszeichnung verstanden werden könnte.

Es wird also die besondere Wertschätzung einer Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt und beeinträchtigt, indem man die auf Qualitäts- und Gütevorstellungen beruhende Bekanntheit ausnutzt.

Das Namens- und Markenrecht bietet Verwechslungsschutz, indem es bekannte oder berühmten Marken aufgrund ihrer überragenden Verkehrsgeltung gegen Verwechslungsgefahr sowie auch gegen Verwässerungsgefahr über den eigenen Waren- und Dienstleistungsbereich hinaus schützt.

Markeninhaber dürfen sich deshalb nach Eintragung ihrer Marke nicht entspannt zurücklehnen, sondern müssen bei der Domain-Überwachung wie auch Markenkontrolle permanent auf Markenrechtsverletzung überwachen und eingetretene Rechtsverletzungen konsequent ahnden.

Automatisch Domains überwachen

Automated Domain Monitoring von united-domains überwacht und berichtet bestehende und neue Domainregistrierungen mit dem Begriff Ihrer Marke oder relevanten Abweichungen davon (z. B. Tippfehler-Domains) für gTLDs, new gTLDs und ccTLDs. So erkennen Sie frühzeitig, ob Domainregistrierungen ein Risiko für Ihre Marke darstellen.

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FAQ – Häufig gestellte Fragen zum Thema Markenrechtsverletzung

Was sind die rechtlichen Voraussetzungen für einen Markenschutz? Was prüft das Deutsche Patent- und Markenamt nach der Markenanmeldung?

Wer seine Marke und den Domain-Namen seiner Internetadresse vor der Benutzung von anderen bewahren möchte, muss sich beim Deutschen Patent- und Markenamt eintragen lassen. Das Markenamt prüft dann, ob die Marke geeignet ist, die für sie angemeldeten Waren und Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen abzugrenzen. Wenn dieses Verfahren erfolgreich ist, können Sie gegen Markenrechtsverletzungen juristisch vorgehen.

Wie lange dauert die Eintragung einer Marke beim DPMA?

Das Eintragungsverfahren für das Schützen Ihrer Marke kann in 7 bis 8 Monaten vollzogen sein. Treten jedoch Rückfragen beim Anmelder auf, weil die Markenanmeldung unklar formuliert ist, kann sich das Anmeldeverfahren verzögern. 

Welche Gebühren entstehen bei der Registrierung einer deutschen Marke beim DPMA?

Dies hängt von der Anzahl der gewählten Markenklassen ab:

  • Für die ersten 3 Klassen zahlen Sie 300 €.
  • Für jede weitere Klasse kommen 100 € dazu.
  • Eine Kollektivmarke kostet 900 € Gebühren.