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Domain-Recht

UDRP – AVM erfolgreich beim Erstreiten der Domain fritz.box

Am 22. Januar 2024 registrierte jemand die Domain „fritz.box“ und es war nicht die AVM Computersysteme Vertriebs GmbH. Die Schlagzeilen schrieben sich im deutschsprachigen Raum von selbst. In einem Verfahren nach der Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy (UDRP) vor der World Intellectual Property Organization (WIPO) konnte AVM die Domain nun für sich gewinnen.

Die AVM Computersysteme Vertriebs GmbH musste Ende Januar 2024 feststellen, dass die Domain „fritz.box“ durch einen Dritten registriert wurde. Die Top Level Domain .box will WEB 2.0 und WEB3 mit einander verknüpfen, so dass eine .box-Domain im WEB 2.0 durch ein NFT (Non Funktional Token) im WEB3 in einer Blockchain eingebunden ist. Am 15. Februar startete AVM ein UDRP-Verfahren vor der WIPO, um die Domain fritz.box zu erlangen. Unter anderem trug sie vor, die registrierte Domain fritz.box verletze ihre Markenrechte. Der Inhaber der Domain biete sie auf der NFT-Handelsplattform Opensea zum Preis von 420 ETH (ca. US$ 1 Mio.) an. Man habe die Crypto-Wallet des Gegners identifiziert und konnte feststellen, dass er auch die Domain „o2.box“ zum Preis von 69 ETH zum Verkauf anbietet. o2 nutze „o2.box“ ihrerseits für ihre internen Router. Bei Registrierung der Domain wurde der Inhaber aufgrund des Eintrags der „Fritz!Box“-Marken der Beschwerdeführerin im Trademark Clearing House über sie informiert.

Der Gegner meldete sich in der Sache nicht. Als Domain-Inhaber war der Privacy Service 3DNS Privacy, LLC eingetragen, dessen Kunde sich als „John Doe“ bezeichnet hat.

Über die Sache entschied ein dreiköpfiges Panel, welches die Beschwerde bestätigte und auf Übertragung der Domain fritz.box entschied (WIPO Case No. D2024-0706). Im UDRP-Verfahren werden drei Voraussetzungen überprüft: besteht Ähnlichkeit zwischen Domain und Marke, besteht ein Recht oder berechtigtes Interesse des Gegners an der Domain, hat er sie mit böser Absicht registriert und genutzt. Im Fall von fritz.box war die Sache für die drei Fachleute des mit der Entscheidung beauftragten Panels einfach: Die Ähnlichkeit der Marke „FRITZ!BOX“ und der Domain „fritz.box“ war offensichtlich und wurde vom Panel bestätigt. Hinsichtlich des fehlenden Rechts oder berechtigten Interesses des Gegners an der Domain sah das Gremium den Anscheinsbeweis der Beschwerdeführerin zutreffend, wonach man den Gegner die Nutzung der Marke nicht erlaubt habe und er unter dem Begriff „Fritz!Box“ nicht bekannt sei. Das Panel erwog, dass der Gegner sich zwar damit hätte einlassen können, dass er Domain-Investor sei und es sich bei „Fritz“ um einen allgemeinen Begriff handele, doch selbst diese Argumentation hätte nicht überzeugt. Das Panel meinte, die Beschwerdeführerin habe überwältigende Beweise vorgelegt, die mehr als ausreichend seien, um bei Abwägung aller Wahrscheinlichkeiten zu dem Schluss zu kommen, dass der Gegner mit der Domain speziell auf die Marken FRITZ! und FRITZ!BOX abzielte. Jeder Zweifel an den Absichten des Beschwerdegegners werde durch den Nachweis der Beschwerdeführerin, dass der Gegner auch die Domain o2.box registriert hat, umfassend ausgeräumt. So stellte das Panel das fehlende Recht bzw. rechtliche Interesse des Gegners fest.

Die Frage der Bösgläubigkeit des Gegners bestätigte das Panel ebenfalls und verwies auf die weitere Domain wpad.box, die der Gegner ebenfalls registriert hat: alles spreche dafür, dass er mit böserwilligen Absichten versucht, die Kunden des Beschwerdeführerin und anderer anzugreifen. Allein der Umstand, dass die Domain fritz.box unmittelbar nach Registrierung zu einem erheblichen Preis zum Verkauf stand, spreche schon für eine bösgläubige Nutzung. Die Höhe des Preises ziele nicht auf einen privaten Käufer, sondern auf die Beschwerdeführerin. Nicht von Belang sei, dass die Domain gleichsam als NFT in einer Blockchain angeboten wurde, denn um Inhaber des NFT zu werden, muss man Inhaber der Domain sein. Beides Falle in den Rahmen der UDRP. Letztlich fand das Panel keine vernünftigen entlastenden Faktoren im Zusammenhang mit der Registrierung und Verwendung des strittigen Domain durch den Gegner und bestätigte das Vorliegen der Bösgläubigkeit. Es entschied auf Übertragung der Domain fritz.box auf die Beschwerdeführerin.

Mit diesem Fall wird deutlich, dass es mit einem Eintrag der eigenen Marken in das Trademark Clearinghouse alleine nicht getan ist, um sich vor Cybersquattern zu schützen. Eine ordentliche Marken- und Domainstrategie schaut auch immer auf aktuelle Entwicklungen bei einzelnen Top Level Domains. Und das muss nicht die Einführung einer neuen Internetendung sein wie hier bei .box, sondern auch Änderungen in den Vergabebedingungen etablierter Domain-Endungen wie aktuell bei der Endung .ad von Andorra führen zur Verfügbarkeit der Allgemeinheit und damit einhergehend für Cybersquatter.

Link zur Entscheidung fritz.box  |  Link zu Änderungen bei .ad

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