Geschäftsbezeichnung
Im Gegensatz zu Marken, Unternehmenskennzeichen oder Werktiteln genügt zum Schutz einer Geschäftsbezeichnung die geschäftliche Nutzung. Der Schutz dieser Kennzeichen erfolgt nicht durch Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt, sondern indem man sie im geschäftlichen Verkehr benutzt. Sie müssen wie Marken unterscheidungskräftig sein. Der Schutz, den sie genießen, gleicht in etwa dem der eingetragenen Marken. Markenrechtliche Schutzansprüche für Geschäftsbezeichnungen und Werktitel ergeben sich aus § 15 MarkenG. Diesen Schutz können Domain-Namen aufgrund des spezifischen Inhalts der Website als Werktitel in Anspruch nehmen. Bei Geschäftsbezeichnungen erwächst dieser Schutz dann unmittelbar aus dem Domain-Namen, wenn ein Unternehmen im Internet mit Registrierung der Domain gegründet wird.