Aktuell sorgt eine sehr kurze Domain für hohe Wellen im Netz: vor etwa zwei Wochen wurde der so genannte URL-Shortener vb.ly von der libyschen Vergabestelle ohne Einverständnis des Domain-Inhabers gelöscht. Beim Aufruf der Domain war bis zur Löschung eine Frau mit schwarzem Top und Blumen-Tattoo auf dem Arm zu sehen, die gerade im Begriff ist, aus einer Flasche Bier zu trinken. Dem Text neben dem Bild nach zu urteilen, handelte es sich bei vb.ly um den „ersten und einzigen sex-positiven URL-Shortener“. Text und Bild waren wohl auch der Grund, weshalb die Vergabestelle nic.ly die Domain löschte.
Nach Angaben der Betreiber von vb.ly wurde die Löschung ohne Vorwarnung durchgeführt, wobei die Vergabestelle angibt, den Provider der Domain im Vorfeld kontaktiert zu haben. Dieser wiederum hätte den Domain-Inhaber nicht erreicht.
Brisant wird der Fall durch die Frage, wie sicher die eigene Domain eigentlich ist. Für unsere Kunden gilt der Grundsatz, dass sie Inhaber ihrer Domain sind, so lange sie nicht kündigen. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen.
Von Recht und Ordnung
Wer eine Domain registriert, der sollte vorab klären, ob nicht vielleicht ein berechtigtes Interesse von anderen am Namen besteht. Möglicherweise ist mein Wunschname bereits von jemand anderem als Marke eingetragen, was bei ud.com überprüft werden kann, oder wird als Firmenname verwendet. In diesem Fall ist Ärger zwar noch nicht unbedingt vorprogrammiert, der Marken- oder Firmeninhaber könnte jedoch eines Tages seinen Namen selbst als Domain nutzen wollen. In diesem Fall könnte er mich, den Domain-Inhaber, höflich bitten, die Domain herauszugeben. Oder aber er beschreitet den Rechtsweg. Schlimmstenfalls steht am Ende die Verpflichtung zur Löschung der Domain.
Im eben beschriebenen Fall wird der Domain-Löschung einiges an Kommunikation vorausgehen, der Domain-Inhaber wird also zumindest darüber informiert sein, dass seine Webseite möglicherweise bald nicht mehr erreichbar ist. Anders sieht es unter Umständen aus, wenn die Regeln der Vergabestelle missachtet werden. In Sachen vb.ly beruft sich die Vergabestelle auf ihre Richtlinien, die unter anderem besagen:
The Applicant certifies that, to the best of his/her knowledge the domain name is not being registered for any activities/purpose not permitted under Libyan law. […] Domain names must not contain obscene, scandalous, indecent, or contrary to Libyan law or Islamic morality words, phrases nor abbreviations.
Die ehemaligen Inhaber der Domain sehen durch ihre Webseite diese Regeln nicht verletzt und berufen sich darauf, nicht über die drohende Löschung informiert worden zu sein. Kann eine Vergabestelle also nach Belieben Domains löschen? Sicher nicht. Im Fall der libyschen Domain-Endung sind die Vergabebedingungen relativ schwammig formuliert (zumindest für Personen, die nicht mit der libyschen Gesetzgebung vertraut sind). Hinzu kommt möglicherweise ein Kommunikationsproblem zwischen Provider und Domain-Inhaber, denkbar wäre hier, dass die Kontaktdaten des Inhabers veraltet waren.
Auch bei united-domains können Domains unter .ly und anderen exotischen Endungen registriert werden. Um einen Fall wie den von vb.ly zu vermeiden, bieten wir für jede Top Level Domain eine eigene Unterseite mit einem Link zu den jeweiligen Vergaberichtlinien an. Zu erreichen sind diese Seiten beispielsweise über unsere Preisliste. Ein Blick in das „Kleingedruckte“ der Vergabestellen sollte vor der Registrierung nicht fehlen. Im Zweifelsfall hilft unser Support bei Fragen, die keine Rechtsberatung erfordern, auch gerne persönlich weiter.